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1. Geltungsbereich / Vertragsschluss
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma H. Schomäcker GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Schomäcker, (nachfolgend Schomäcker genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die AGB, in der mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Schomäcker gesondert auf diese hinweisen muss.
1.2. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, Schomäcker stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Kunden i. s. d. Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Besondere Regelungen für Produkte und Dienstleistungen von Schomäcker
2.1. Kauf von Soft- und Hardware
Vertragsgegenstand ist die dauerhafte Überlassung von Hard- oder Software gegen Entgelt durch Schomäcker.
2.1.1. Vertragsschluss
Schriftliche Bestellungen des Kunden stellen Angebote zum Vertragsabschluss dar. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Schomäcker zustande. Erfolgt die Auftragsbestätigung aus von Schomäcker zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 8 Werktagen ist der Kunde an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
2.1.2. Rügepflicht
Gewährleistungsrechte des Kunden aus Kaufrecht setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.2. Werkvertrag (Software- u. Hardwareerstellung)
2.2.1. Leistungsumfang
Vertragsgegenstand ist die Herstellung oder Änderung von Soft- oder Hardware auf Wunsch des Kunden. Der geschuldete Leistungsumfang sowie weitere Spezifikation sind vom Kunden in einem von ihm zu erstellenden Pflichtenheft detailliert zu beschreiben. Schomäcker wird die nach den im Pflichtenheft dargestellten Anforderungen und Leistungen nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik erstellen.
2.2.2. Pflichten des Kunden
2.2.2.1. Der Kunde hat Schomäcker unaufgefordert die zur Durchführung der zu erbringenden Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsmittel (vorinstallierte DV-Komponenten, individuelle Kundensoftware) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Schomäcker ggf. fachlich qualifizierte Mitarbeiter für verbindliche Auskünfte zur Verfügung stehen.
2.2.2.2. Soweit Schomäcker Software nach Entwürfen und Anweisungen des Kunden erstellt, stellt der Kunde Schomäcker von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde zahlt auf Anforderung von Schomäcker einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.
2.2.3. Abnahme
Bei Softwareerstellung liefert Schomäcker dem Kunden zur Durchführung der nach Art, Umfang und Dauer im Pflichtenheft festgelegten Funktionsprüfung der erstellten Software eine Programmkopie in kodierter und eingabebereiter Form. Ergibt die Funktionsprüfung von Werkleistungen, dass die Leistung von Schomäcker der Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werkes. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht in einer angemessenen Frist, kann ihm Schomäcker eine Frist zur Abgabe der Erklärung von zwei Wochen setzen. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. Schomäcker wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
3. Allgemeine Bedingungen
3.1. Lizenzbedingungen Software
3.1.1. Sofern Software zur eigenen Nutzung durch den Kunden dauerhaft überlassen wird, räumt Schomäcker dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software ein. Der Kunde darf die erworbene Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware vertragsgemäß einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, es sei denn es wurde abweichendes vereinbart.
3.1.2. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Schomäcker eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Schomäcker dem Kunden umgehend mitteilen, sobald dieser Schomäcker den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
3.1.3. Die Unterlizenzierung, Vermietung oder die Weitergabe der Software im Rahmen eines Leasingvertrags zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) ist –sofern nicht Abweichendes geregelt wird- grundsätzlich untersagt.
3.1.4. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird der Kunde unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Darüber hinausgehende Ansprüche von Schomäcker bleiben unberührt.
3.1.5. Die von Schomäcker gelieferte Software darf vorbehaltlich §§ 69 d, 69 e UrhG nicht vervielfältigt, bearbeitet, zurückentwickelt, dekompiliert oder entassembliert werden.
3.1.6. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
3.1.7. Die entsprechenden Handlungen im Sinne der Ziffern 3.1.5. und 3.1.6. dieser Regelung dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis Schomäcker stehen, wenn Schomäcker die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Schomäcker ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
3.1.8. Ist der Kunde in Abweichung zu Ziffer 3.1.3. berechtigt die Software an Dritte zu vertreiben, wird er dafür Sorge tragen, dass dem Dritten die entsprechenden Nutzungsrechte nur im Umfang der in Ziffer 3.1. geregelten Lizenzbedingungen eingeräumt werden.
3.2. Kennzeichnung /Urheberrechtsvermerke Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programm- oder Produktidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Soft- oder Hardware entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
3.3. Eigentumsvorbehalt
3.3.1. Schomäcker behält sich das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Produkten und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
3.3.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Schomäcker unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Schomäcker gehörenden Waren erfolgen.
3.3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Schomäcker berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Schomäcker sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Schomäcker diese Rechte nur geltend machen, wenn Schomäcker dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3.3.4. Der Kunde ist grundsätzlich nicht befugt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern oder zu verarbeiten. Vereinbaren die Parteien abweichendes, räumt Schomäcker das Recht unter Vorbehalt des Widerrufs gem. Ziffer 3.3.4.3. ein. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
3.3.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Schomäcker als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Schomäcker Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
3.3.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Schomäcker gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Schomäcker ab. Schomäcker nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 3.3.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
3.3.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Schomäcker ermächtigt. Schomäcker verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Schomäcker nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Schomäcker den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3.3.3. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Schomäcker verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Schomäcker in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
3.3.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Schomäckers Forderungen um mehr als 10 %, wird Schomäcker auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
3.3.4.5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Schomäcker bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner der vorgenannte Absatz entsprechend.
3.4. Quellcodeherausgabe / Installationsarbeiten Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht weder ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes, noch auf Installation der Software.
3.5. Lieferbedingungen
3.5.1. Lieferfristen werden individuell vereinbart, bzw. bei Annahme der Bestellung seitens Schomäcker angegeben.
3.5.2. Sofern Schomäcker verbindliche Lieferfristen unverschuldet nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Schomäcker den Kunden unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Schomäcker berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder Schomäcker noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Schomäcker im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.5.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.5.4. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Schomäcker berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Schomäcker berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.6. Preise
3.6.1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.6.2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren und Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Kunde.
3.6.3. Preise sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung, bzw. Abnahme der Ware, es sei denn, es wird abweichendes vereinbart. Schomäcker ist jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Schomäcker spätestens mit der Auftragsbestätigung / Bestellung.
3.7. Gewährleistung
3.7.1. Die von Schomäcker überlassene Hard- und Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit / Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
3.7.2. Für Mängel der Ware leistet Schomäcker zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist diese aufgrund der Eigenarten der bestellten Ware nicht möglich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 3.9. dieser Bedingungen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3.7.3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware / Leistung schriftlich gegenüber Schomäcker angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
3.7.4. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.
3.7.5. Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werke oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch Schomäcker nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.
3.7.6. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an Schomäcker für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.
3.8. Remotezugriff
Schomäcker ist berechtigt sämtliche Leistungen auch per Fernwartung durchzuführen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für einen Fernzugriff zu schaffen und Schomäcker nach entsprechender Ankündigung Zugang zur EDV-Anlage zu gewähren.
3.9. Haftung
Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Klausel:
3.9.1. Schomäcker haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt
3.9.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Schomäcker der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
3.9.3. Schomäcker haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
3.9.4. Eine weitergehende Haftung von Schomäcker besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von Schomäcker für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 3.9.1 oder 3.9.2 vorliegen.
3.9.5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Schomäcker.
3.10. Schutzrechtsverletzung Dritter
Machen Dritte Schutzrechtsverletzungen an Leistungen von Schomäcker geltend, hat der Kunden Schomäcker unverzüglich zu informieren. Der Kunde wird Schomäcker Gelegenheit geben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit Schomäcker einen Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung führen. Schomäcker entscheidet – unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden – über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen. Falls dem Dritten durch die vertragsgemäße Verwendung der vom Softwarehersteller gelieferten Software berechtigte Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten zustehen, hat Schomäcker unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Kunden die Wahl, eine entsprechende Lizenz zu erwerben oder die Software kostenfrei zu ändern.
3.11. Datenschutz / Datensicherheit Schomäcker erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Kunden lediglich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Beide Parteien halten die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze und – vorschriften ein. Dies gilt insbesondere soweit die Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten bzw. Datenbeständen betroffen ist. Die Vertragsparteien verpflichten Mitarbeiter und Beauftragte, die Zugriff auf Daten erhalten, entsprechend.
3.12. Sonstiges
3.12.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.12.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
3.12.3. Der Kunde wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Schomäcker an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt.
3.12.4. Die Ware kann (Re-) Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.
3.12.5. Schomäcker ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen unter der Bedingung zu ändern, dass dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitgeteilt wird. Der Kunde kann der Änderung mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf hat der Anbieter ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen.
3.12.6. Schomäcker darf den Kunden als Referenzkunden benennen, es sei denn der Kunde widerspricht ausdrücklich.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
4.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht.
Stand 01.01.2018